1 Allgemeines

 

Rz. 1

Landeskassen können bei einer Oberfinanzdirektion für die Kassengeschäfte errichtet werden. Ist dies geschehen, können sie die Kassenaufgaben für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Eine solche Wahrnehmung für mehrere Oberfinanzbezirke oder Teile davon ist jedoch nur möglich, wenn es in dem Land mehrere Oberfinanzdirektionen gibt. Das ist heute nur noch in Nordrhein-Westfalen der Fall. Im Übrigen können gem. § 2 Abs. 3 FVG die Kassengeschäfte auf andere örtliche Landesbehörden übertragen werden. Diese werden dadurch Landesfinanzbehörden.

2 Unterstellung

 

Rz. 2

Die Landeskasse bzw. die Landeskassen einer Oberfinanzdirektion können dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion unmittelbar unterstellt werden, in der sie errichtet sind. Dies ist im Gegensatz zur Rechtslage bei den Bundeskassen[1] nur eine Moglichkeit, also nicht zwingend. Es ist also auch eine andere Regelung zulässig.

§ 11 (weggefallen)

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