1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 79 Abs. 1 u. 3 Bundeshaushaltsordnung v. 19.8.1969[1] mit § 57 des Haushaltsgrundsätzegesetzes v. 19.8.1969[2] regeln die Annahme und die Leistung von Zahlungen. § 10 FVG bestimmt ergänzend, dass bei der Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen eingerichtet werden können. § 79 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[3] bestimmt entsprechend, dass die Bundeskassen bei den Bundesfinanzdirektionen zu errichten sind. Die Bundeskasse untersteht, mehrere Bundeskassen unterstehen zwingend unmittelbar dem Präsidenten der Bundesfinanzdirektion.

[1] BGBl I 1969, 1284.
[2] BGBl I 1969, 1273.
[3] BGBl I 2007, 2897.

2 Bundeskassen

 

Rz. 2

Von der bzw. den Bundeskassen sind alle Kassenaufgaben im Zusammenhang mit der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund von und für Stellen innerhalb oder außerhalb der Bundesverwaltung wahrzunehmen. Ausgenommen ist nur die Erhebung von dem Bund zukommenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdirektionen zu errichten. Die Kassenaufgaben können für mehrere Bundesfinanzbezirke bei einer Bundesfinanzdirektion konzentriert werden. In einem solchen Fall kann es mehrere Bundeskassen bei einer Bundesfinanzdirektion geben. Außerdem besteht die Möglichkeit, Teile der Kassengeschäfte auf eine andere Bundesfinanzdirektion zu übertragen.

3 Unterstellung

 

Rz. 3

Die Bundeskassen unterstehen zwingend unmittelbar dem Präsidenten der Bundesfinanzdirektion. Demgegenüber sind die Landeskassen nur fakultativ unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten zu unterstellen.

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