Rz. 10

Wird im Zusammenhang mit der Ermittlung und Übermittlung von Informationen an einen Mitgliedstaat ein Sachverhalt bekannt, der für die Steuerfestsetzung auch eines anderen Mitgliedstaates voraussichtlich erheblich sein könnte, so ist dieser Sachverhalt auch dem anderen Mitgliedstaat spontan mitzuteilen. Statt eines anderen Mitgliedstaates können dies auch mehrere andere Mitgliedstaaten sein. Sinn und Zweck auch des § 8 Abs. 2 EUAHiG ist es, durch einen weitgehenden Informationsaustausch sicherzustellen, dass die Steuern in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß festgesetzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge