Rz. 5

§ 8 Abs. 2 EUAHiG enthält einen Katalog von Fällen, bei deren Vorliegen die Finanzbehörde spontan Informationen zu übermitteln hat. Die Vorschrift setzt Art. 9 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie um. Durch einen Verweis auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes hebt § 8 Abs. 2 EUAHiG hervor, dass es sich bei den Informationen um solche handeln muss, die voraussichtlich für den anderen Mitgliedstaat erheblich sind. Diese voraussichtliche Erheblichkeit ist bei der Wertung der Sachverhalte bei der Überprüfung zu berücksichtigen, ob ein Fall einer zwingenden Spontaninformation vorliegt. Auch die Spontaninformationen nach § 8 Abs. 2 EUAHiG hat gem. § 17 EUAHiG auf einem Standardformular zu geschehen. Der Inhalt des Formulars richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie.

3.1 Vermutliche Steuerverkürzung (Nr. 1)

 

Rz. 6

Liegen bei einer Finanzbehörde Gründe für die Vermutung vor, dass in einem anderen EU-Staat eine nicht unerhebliche Steuerverkürzung vorliegt, so ist der andere Mitgliedstaat zu informieren. Die Gründe müssen sich nicht auf eine Steuerverkürzung einer inländischen Person beziehen. Sie können auf Informationen der Finanzbehörde über Vorgänge und Abläufe beruhen, aus denen sich die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Mitgliedstaat ergibt. Mit dem Abstellen auf die Vermutung einer Steuerverkürzung hat das Gesetz nur den objektiven Tatbestand angesprochen, sodass die Vermutung eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit nicht bestehen muss.

3.2 Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung (Nr. 2)

 

Rz. 7

Ist eine Person im Inland tatsächlich in den Genuss einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gelangt und könnte die Information an den anderen Mitgliedstaat dort zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung führen, ist dieser Staat spontan zu informieren. Hier kommen z. B. Entscheidungen in Betracht, die zum Besteuerungsrecht Deutschlands und eines anderen EU-Staates zu einer Freistellung in Deutschland geführt haben. Eine Information über diese Freistellung wäre spontan zu übermitteln.

3.3 Geschäftsbeziehungen über mehrere Mitgliedstaaten (Nr. 3)

 

Rz. 8

Werden Geschäftsbeziehungen einer in Deutschland steuerpflichtigen Person und einer anderen in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Person über ein und mehrere andere Mitgliedstaaten derart geleitet, dass sie in einem oder beiden Mitgliedstaaten zu einer Steuerersparnis führen können, so sind die erforderlichen Informationen spontan an den anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Diese Formulierung ist aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Amtshilferichtlinie übernommen worden. Das Leiten über andere Mitgliedstaaten kann zu Zwecken des Aufbaus, der Gestaltung, der Regelung oder der Intensivierung der Geschäftsbeziehungen geschehen sein. Hierbei wird häufig eine Steuerersparnis angestrebt. Zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung im zuständigen Mitgliedstaat sollen Informationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Damit dieses zeitnah geschieht, ist die spontane Information in allen Mitgliedstaaten vorgesehen.

3.4 Vermutete Gewinnverlagerung (Nr. 4)

 

Rz. 9

Liegen Gründe für die Vermutung vor, dass zwischen verbundenen Unternehmen durch künstliche Gewinnverlagerungen eine Steuerersparnis eintritt, ist der andere Mitgliedstaat spontan über die Gründe zu informieren. Die Informationen kann die Finanzbehörde z. B. im Rahmen der Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung v. 12.7.2017[1] oder im Rahmen einer Außenprüfung erfahren haben. Soweit ihre Erkenntnisse für einen anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich[2] sind, ist die Mitteilung zwingend.

[1] BGBl I 2017, 2367.

3.5 Information an dritte Mitgliedstaaten (Nr. 5)

 

Rz. 10

Wird im Zusammenhang mit der Ermittlung und Übermittlung von Informationen an einen Mitgliedstaat ein Sachverhalt bekannt, der für die Steuerfestsetzung auch eines anderen Mitgliedstaates voraussichtlich erheblich sein könnte, so ist dieser Sachverhalt auch dem anderen Mitgliedstaat spontan mitzuteilen. Statt eines anderen Mitgliedstaates können dies auch mehrere andere Mitgliedstaaten sein. Sinn und Zweck auch des § 8 Abs. 2 EUAHiG ist es, durch einen weitgehenden Informationsaustausch sicherzustellen, dass die Steuern in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß festgesetzt werden.

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