Rz. 8

Vom automatischen Informationsaustausch nach § 7 EUAHiG sind bi- oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittstaaten grundsätzlich ausgenommen, sofern das DBA oder sonstige Abkommen, das der Verständigung zu Grunde liegt, eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt. Dies entspricht Art. 26 OECD-MA.[1] Ein Austausch erfolgt nach § 7 Abs. 5 EUAHiG i. V. m. § 8 EUAHiG, wenn dies von dem DBA, auf dem die Vorabzusage über die Verrechnungspreisgestaltung basiert, vorgesehen ist und die zuständige Behörde des Drittstaats dies genehmigt.

Sofern dies nicht der Fall ist, übermittelt das BZSt nach § 7 Abs. 5 S. 3 EUAHiG nur die Daten aus dem Antrag, der zum Treffen der bi- oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Antrag im Inland gestellt wurde.

[1] Vgl. 12.2. OECD-MK 2017.

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