Rz. 17

Ergänzend zu § 7 Abs. 13 EUAHiG regelt § 7 Abs. 14 EUAHiG die Entgegennahme von Steuergestaltungen[1] im Wege des automatischen Informationsaustauschs von anderen Mitgliedstaaten. Die Entgegennahme obliegt dem BZSt, das für die Auswertung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 43 FVG zuständig ist. Bei der Auswertung unterstützen die Länder das BZSt gem. § 21a Abs. 5 FVG.

Die Entgegennahme erfolgt durch Abruf aus dem Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten.[2] Das zentrale Verbindungsbüro stellt die empfangenen Daten den Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Zu diesem Zweck werden namentlich benannten Bediensteten die Zugriffsmöglichkeiten auf das Zentralverzeichnis eingeräumt. Dieser gesetzlichen Regelung bedarf es, da ein unmittelbarer Zugriff auf das Zentralverzeichnis nach Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie nur den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eröffnet ist.[3] Mit dem Verweis auf § 88 Abs. 3 und 4 AO wird dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen und die Weiterleitung und Auswertung auf einen verhältnismäßigen Rahmen beschränkt.[4]

[1] Art. 8ab Amtshilferichtlinie.
[2] Art. 1 Nr. 4 Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates, ABl EU Nr. L 139/1 v. 5.6.2018, mit dem Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie neu gefasst wird.
[3] BT-Drs. 19/14685, 54.
[4] BT-Drs. 19/14685, 54.

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