Rz. 3

§ 21 Abs. 2 und 3 EUAHiG regeln den Beginn des automatischen Informationsaustauschs betreffend Finanzkonten nach dem FKAustG und grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Während beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen am 31.12.2015 bestehenden und ab dem 1.1.2016 neu eröffneten Konten unterschieden wird, erfolgt der Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einheitlich ab dem 1.1.2017.

 

Rz. 4

In § 21 Abs. 4 EUAHiG wird der 1.1.2017 als erstmaliger Zeitpunkt festgelegt, zu dem das BZSt als zentrales Verbindungsbüro Informationen über länderbezogene Berichte gem. § 138a AO an die Mitgliedstaaten übermittelt bzw. von diesen entgegennimmt. § 21 Abs. 5 EUAHiG bestimmt als ersten Zeitpunkt der Übermittlung einer jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse an die Europäische Kommission den 1.1.2018.

 

Rz. 4a

In Abs. 5 findet sich die Anwendungsregelung für den automatischen Informationsaustausch zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen i. S. d. § 138d AO. Diese beginnt für Veranlagungszeiträume, die ab dem 1.1.2018 beginnen.

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