Rz. 2b

Der ebenfalls durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] erstmals eingeführte Abs. 1a verpflichtet das BZSt als zentrales Verbindungsbüro, die Europäische Kommission über zwei oder mehr dem automatischen Informationsaustausch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-6 EUAHiG unterliegende Kategorien, zu denen es Informationen an andere Mitgliedstaaten übermittelt, zu unterrichten. Dies gilt beginnend ab dem 1.1.2023 für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen, sind vor dem 1.1.2024 Informationen aus mindestens vier Kategorien zu übermitteln. Durch die Mitteilung an die Europäische Kommission soll deren Prüfung, ob die Amtshilferichtlinie zutreffend in nationales Recht umgesetzt wurde, erleichtert werden.[2]

Abs. 1a setzt Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 2 der Amtshilferichtlinie um.

[1] BGBl I 2022, 2730.
[2] BT-Drs. , 20/3436, 83.

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