Rz. 2

Als Zeitpunkt für die erstmalige automatische Übermittlung von Informationen in den in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Fällen nennt § 20 Abs. 1 EUAHiG den 1.1.2015. Erfasst werden dabei Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014.

 

Rz. 2a

Der durch das Gesetz v. 20.12.2022 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] eingeführte Abs. 1 S. 2 bestimmt den Anwendungszeitpunkt, ab dem das BZSt neben den weiteren in § 7 Abs. 1 EUAHiG genannten Informationen auch die Steueridentifikationsnummer übermitteln soll, Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung durch das BZSt an, sondern auf die Zeiträume, für die übermittelt wird. Diese Regelung setzt Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.

[1] BGBl I 2022, 2730.

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