Rz. 4

Nach § 20 Abs. 2 EUAHiG legt das BMF bzw. die zuständige Behörde i. S. d. § 3 Abs. 1 EUAHiG im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zu den Meldungen an die Europäische Kommission und an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten in einem Schreiben fest. Diese Regelung ist erforderlich, weil zwar das BMF gegenüber den in Abs. 1 genannten Institutionen meldepflichtig ist, aber im Innenverhältnis die Bundesländer über die entsprechenden Daten verfügen. Diese wickeln durch ihre Landesfinanzbehörden den automatischen Informationsaustausch praktisch ab.

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