Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG sind sowohl statistische Daten als auch materielle Bewertungen der Wirksamkeit an die Europäische Kommission zu übermitteln. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG setzt Art. 23 Abs. 2 bis 4 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Übermittelt werden neben statistischen Daten Bewertungen über die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs sowie über die praktischen Ergebnisse. Die Befugnis zur Auswertung der vorhandenen Daten ergibt sich aus § 7 Abs. 15 EUAHiG.

 

Rz. 2a

In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EUAHiG ist die Übermittlung statistischer Daten zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und dessen Bewertung geregelt. Dagegen bezieht sich die Übermittlung nach den Buchst. c und d auf alle sachdienlichen Informationen zur Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Amtshilferichtlinie insgesamt. Es handelt sich insgesamt nicht um personenbezogene Daten. Die Datenübermittlung stellt die Mitwirkung Deutschlands an den Mechanismen der laufenden Bewertung sicher und dient insgesamt einer globalen Effizienzsteigerung des Informationsaustausches.[1]

 

Rz. 3

Während § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG die Übermittlung statistischer Daten an die Europäische Kommission regelt, setzt § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG die in Art. 14 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie vorgesehene, aber bislang nicht im EUAHiG normierte, jährliche bilaterale Rückmeldung (Annual Bilateral Feedback) an die anderen Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch in nationales Recht um. Eine Rückmeldung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG erfolgt nur an betroffene Mitgliedstaaten, also jene, mit denen ein automatischer Informationsaustausch stattgefunden hat.

[1] BT-Drs. 20/3436, 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge