Rz. 8

Abs. 7 unterscheidet, wie Art 3 Nr. 16 der Richtlinie 2011/16/EU, zwischen grenzüberschreitenden Transaktionen nach Abs. 3 und Abs. 4. Während bereits die Definition des grenzüberschreitenden Vorbescheids nach Abs. 3 weiter gefasst ist als diejenige der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung nach Abs. 4, so gilt dies auch für die korrelierende Begriffsbestimmung der grenzüberschreitenden Transaktion. Maßgebender Unterschied ist, dass es für die Annahme einer grenzüberschreitenden Transaktion nach Abs. 3 nicht erforderlich ist, dass diese zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt.

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