Rz. 3

In § 19a Abs. 2 EUAHiG ist der umgekehrte Fall von Abs. 1 im Falle einer Datenschutzverletzung in einem anderen Mitgliedstaat geregelt. Erlangt das BZSt durch die Europäische Kommission Kenntnis von der Datenschutzverletzung in einem anderen Mitgliedstaat, so entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es diesen vom Informationsaustausch ausschließen will. Die Folgen sind identisch wie im Falle des Abs. 1. Nach § 19a Abs. 2 S. 2 EUAHiG benachrichtigt das BZSt die Europäische Kommission, sofern sie den von der Datenschutzverletzung betroffenen Mitgliedstaat vom Informationsaustausch ausgeschlossen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge