Rz. 3

§ 15 Abs. 2 EUAHiG befasst sich mit der Weitergabe von Informationen und Dokumenten, die das zentrale Verbindungsbüro[1] von anderen Mitgliedstaaten erhalten hat, an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten. Es handelt sich also im Verhältnis zu § 15 Abs. 1 EUAHiG um die umgekehrte Situation. In § 15 Abs. 2 EUAHiG geht es dabei lediglich um die Weitergabe solcher Informationen und Dokumente, die für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannte Verwendung weitergegeben werden sollen. Die Weitergabe zum Zweck einer anderen Verwendung ist in § 15 Abs. 3 EUAHiG geregelt.

 

Rz. 4

Die Möglichkeit der Weitergabe der im Informationsaustausch von einem Mitgliedstaat empfangenen Informationen und Dokumente dient wie die gesamte Amtshilferichtlinie und ihre Umsetzung in nationale Gesetze einer korrekten und zutreffenden Besteuerung in den Mitgliedstaaten. Da gerade in einem gemeinsamen Markt häufig nicht nur jeweils zwei, sondern mehr Mitgliedstaaten von bestimmten Vorgängen betroffen sind, würde eine Beschränkung eines Informationsaustausches stets auf zwei Mitgliedstaaten dem der Amtshilferichtlinie zugrunde liegenden Ziel nicht gerecht werden. Deswegen sieht die Amtshilferichtlinie in Art. 16 Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen eine Weitergabe der Informationen und Dokumente zu den steuerlichen Zwecken gem. § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten vor. § 15 Abs. 2 EUAHiG setzt diese Richtlinienvorschrift um.

 

Rz. 5

Entscheidende Stelle für die Weitergabe ist das zentrale Verbindungsbüro des Mitgliedstaates, in dem die Informationen oder/und Dokumente eingehen, also in der Regelung des § 15 Abs. 2 EUAHiG das Bundeszentralamt für Steuern. Ist dieses zentrale Verbindungsbüro der Ansicht, dass die eingegangenen Informationen oder Dokumente für eine Verwendung in einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19 Abs. 2 S. 1 EUAHiG genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann es diese unter drei bestimmten Voraussetzungen an den dritten Mitgliedstaat weitergeben. Das zentrale Verbindungsbüro "kann" dieses tun, hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Weitergabe muss sich im Einklang mit den Regeln und Verfahren des EUAHiG befinden. Weiter muss der Mitgliedstaat, von dem die Informationen oder Dokumente stammen, über die Absicht der Weitergabe informiert worden sein. Schließlich darf der Mitgliedstaat, von dem die Informationen oder Dokumente gekommen sind, nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des zentralen Verbindungsbüros über die beabsichtigte Weitergabe dieser widersprochen haben. Als Arbeitstage sind regelmäßig die Werktage Montag bis Freitag zu verstehen. Diese kurze Frist soll eine effektive Verwertung der vorliegenden Informationen gewährleisten.

[1] Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

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