Rz. 5

§ 10 Abs. 2 EUAHiG setzt Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie um. Die Regelung dient der Wahrung des Steuergeheimnisses. Dafür wird sichergestellt, dass die ausländischen Bediensteten nur solche Informationen erhalten, die von § 4 EUAHiG als der Grundvorschrift für die Offenbarung gedeckt sind. Es muss sich also um solche Informationen handeln, die für die Festsetzung von Steuern des anderen Mitgliedstaates voraussichtlich erheblich[1] sein werden. Die Beschaffung der Informationen durch behördliche Ermittlungen muss nach den deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sein. Für den Fall, dass die erbetenen Informationen in den Unterlagen der Finanzbehörde bereits vorhanden sind, schreibt § 10 Abs. 2 S. 2 EUAHiG vor, dass den ausländischen Bediensteten Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden.

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