Rz. 21

Schließlich dürfen Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 AO nicht zum Forschen nach unbekannten Gegenständen angeordnet werden[1]. Die Vorschrift ist auch keine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle[2]. Ihre Anwendung setzt vielmehr voraus, dass zur Aufklärung eines bestimmten Steuerfalls von der Finanzbehörde an sich bekannte Gegenstände in Augenschein genommen werden sollen, um besteuerungsrelevante Feststellungen über Art, Beschaffenheit oder Wert dieser Gegenstände zu treffen, die anders als an Ort und Stelle nicht durchgeführt werden könnten[3]. Damit wird gewährleistet, dass die besonderen Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchsuchungsbefehl[4] nicht umgangen werden[5].

 

Rz. 22

§ 99 Abs. 2 AO begründet ein qualifiziertes grundrechtliches Beweiserhebungsverbot. Tatsachen, die unter Verstoß hiergegen ermittelt worden sind, unterliegen deshalb einem Beweisverwertungsverbot[6].

[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 99 AO Rz. 37.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 AO Rz. 10; Rätke, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 99 AO Rz. 8.
[5] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 99 AO Rz. 37; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 99 AO Rz. 29; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 20. Aufl. 2011, § 99 AO Rz. 6.
[6] Wünsch, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 99 AO Rz. 16; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 99 AO Rz. 10; Roser, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 99 AO Rz. 30.

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