Rz. 42

Die Beeidigung des Gutachtens darf gem. § 96 Abs. 7 S. 3 AO nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit Rücksicht auf die Bedeutung des Gutachtens für geboten hält. Dies ist nur der Fall, wenn das Gutachten von besonderer, für die Wahrheitsfindung ausschlaggebender Bedeutung ist. Dies könnte bejaht werden, wenn der Beteiligte die dem Gutachten unterlegten tatsächlichen Feststellungen substantiiert bestreitet, wobei die Beeidigung nicht auf hierzu getroffenen Wertungen des Gutachters zu erweitern ist.[1] Da sich diese im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Sachverständigen halten, sind sie eines Wahrheitsbeweises und damit einer Beeidigung nicht zugänglich. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Beeidigung eines Sachverständigen.[2] Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt nach § 96 Abs. 7 S. 4 AO die Berufung auf den geleisteten Eid. Dies erfolgt regelmäßig durch einen entsprechenden Hinweis im schriftlichen Gutachten. In allen anderen Fällen gilt für die Beeidigung § 94 AO sinngemäß, sodass für die Abnahme des Eides das FG oder das Amtsgericht zuständig ist.

[1] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 32.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 50.

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