Rz. 23

Die Beteiligten können im Besteuerungsverfahren die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger beantragen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, alle der Wahrheitsfindung dienlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, können sie nicht einfach über den Antrag des Beteiligten hinweggehen bzw. dessen Beweisangebot ohne jegliche Begründung ablehnen. Die Beteiligten haben aber keinen Anspruch auf Zuziehung eines Sachverständigen.[1] Die Finanzbehörden entscheiden hierüber vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie können die beantragte Zuziehung mit jeder logischen und schlüssigen Begründung ablehnen. Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung gilt hier nur eingeschränkt.[2] Nur wenn die Finanzbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass ihr die eigene Sachkunde fehlt und diese nur durch den vorgeschlagenen Sachverständigen vermittelt werden kann, muss sie einem entsprechenden Beweisangebot des Beteiligten stattgeben.[3]

 

Rz. 24

Traut der Beteiligte der behaupteten Sachkunde der Finanzbehörde nicht, weigert sich diese aber, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, so bleibt es dem Beteiligten unbenommen, selbst ein Gutachten zu bestellen und als Beteiligtenbehauptung in das Verfahren einzuführen.[4] Hier obliegt es der Finanzbehörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung, zu beurteilen, ob diesem im Vergleich zu der eigenen behaupteten Sachkunde ein höherer Stellenwert zukommen. Nicht zu verwechseln ist dies indes mit dem nach dem Gesetz zugelassenen sachverständlichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG (vgl. Rz. 45).

[1] RFH v. 4.9.1930, III A 350/29, RStBl 1931, 131.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 13.
[3] BFH v. 7.5.1965, VI 128, 129/64, HFR 1965, 487.
[4] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl 2022, § 96 Rz. 3.

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