Rz. 21

Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe[2] durch eine andere Finanzbehörde (nicht hingegen durch eine sonstige Behörde) aufgenommen werden.[3] Die Inanspruchnahme von Amtshilfe kann insbesondere bei einer großen Entfernung zwischen dem Wohnort des Beteiligten und dem Sitz der Finanzbehörde geboten sein.

 

Rz. 22

Wegen ihrer Bedeutung und zur Vermeidung von Formfehlern ist die Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 95 Abs. 2 S. 2 u. 3 AO bestimmten Amtsträgern vorbehalten. Zur Aufnahme befugt sind danach nur

  • der Behördenleiter und dessen ständiger Vertreter (unabhängig von einer juristischen Qualifikation qua organisatorischer Rechtsstellung),
  • Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamte, Angestellte) mit der Befähigung zum Richteramt (Volljuristen),
  • andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die vom Behördenleiter oder dessen ständigem Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigt wurden.

Die von einer unbefugten Person aufgenommene Versicherung an Eides statt ist unwirksam. Sie kann nur als formlose Erklärung in das Besteuerungsverfahren einbezogen werden. Aus dem Abs. 2 S. 2 waren Personen, die die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen, aus dem Kreis der zur Abnahme berechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu entfernen. § 110 DRiG, der Personen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst zusprach, die über eine mindestens dreijährige Studienzeit der Rechtswissenschaften an einer Universität sowie die bestandene Prüfung zum höheren Verwaltungsdienst nach abermals dreijähriger Ausbildung verfügen, ist durch das NotBRMoG[4] ersatzlos aufgehoben worden. Nachdem § 110 DRiG Bestandsschutz für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahre 1962 im Dienst befindlichen Angehörigen des höheren Dienstes gewähren sollte, dürfte dies 57 Jahre nach Inkrafttreten des DRiG mangels Anwendungsbereich nicht mehr erforderlich sein.[5] Absatz 2 Satz war entsprechend redaktionell anzupassen.

 

Rz. 23

Neben dem befugten Amtsträger muss ein Schriftführer an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt mitwirken.[6] Dieser muss über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen.[7]

[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 39.
[4] Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts v. 2.7.2021, BGBl I 2021, 2154.
[5] BT-Drs. 19/26828, Art. 4, Ziff. 6.
[7] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 39; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 27 VwVfG Rz. 13.

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