Rz. 32

Die mitteilungspflichtige Stelle ihrerseits darf ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an die Finanzverwaltung erhobene und gespeicherte Daten nur für die Zwecke der Datenübermittlung verwenden.[1] Verstößt die mitteilungspflichtige Stelle gegen diese Verwendungsbestimmung, sind allenfalls zivilrechtliche Rechtsfolgen denkbar (z. B. Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht). Andere nicht von der Datenübermittlung gedeckte Verwendungszwecke werden durch diese Bestimmung jedoch nur insoweit untersagt, als die Verwendung nicht aus anderem Grund als rechtmäßig anzusehen ist, z. B. weil der Betroffene sie vertraglich zugestanden hat.

Für den Fall, dass die Daten zugleich dem Sozialgeheimnis unterfallen, ist die Regelung des SGB X vorrangig zu beachten. Hiernach hat jeder Betroffene Anspruch darauf, dass die über ihn nach § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern zu erhebenden Sozialdaten rechtmäßig erhoben werden.[2] Dort sind die Verwendungsbeschränkungen sogar innerhalb des Leistungsträgers zu beachten mit der Folge, dass diese an eine andere Abteilung des Leistungsträgers nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

[1] Baum, NWB 38/2016, 2852, 2856.

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