Rz. 28
Nach §§ 93c Abs. 4 S. 1, 203a Abs. 2 AO sind Regelungen zur Zuständigkeit für die Überprüfung vorrangig durch die Einzelsteuergesetze zu treffen. So ist das BZSt. nach § 10 Abs. 2a S. 8 Nr. 1 EStG im Bereich der Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen zuständig. Nach § 41b Abs. 4 EStG haben die BetriebsstättenFÄ der Arbeitgeber[1] die Lohnsteuerübermittlungsverfahren zu überprüfen. Nach § 50 Abs. 3 EStDV ist für die Zuwendungsbestätigungen die Finanzbehörde zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung[2] des Zuwendungsempfängers im Inland befindet. § 15 Abs. 1a des 5. VermBG knüpft die Zuständigkeit für die Überprüfung der Datenübermittlung an die Zuständigkeit für die Prüfung nach dem Einkommen zuständige Stelle. Schließlich weist § 5 Abs. 1 FVG in Einzelfällen dem BZSt. die Überprüfung der nach § 22a Abs. 1 EStG[3] und nach § 10 Abs. 2 S. 3 EStG[4] zu übermittelnden Daten zu.
Rz. 29
Findet sich keine gesetzliche Zuständigkeitszuordnung, ordnet § 93c Abs. 5 AO an, dass die für die Entgegennahme der Daten zuständige Stelle die Überprüfung durchzuführen hat. In den dort genannten Fällen[5] handelt es sich hierbei im Regelfall um das BZSt.
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