Rz. 24

Durch die gestiegene Bedeutung der Mitteilung nach § 93c AO erwächst auch das Bedürfnis der Finanzverwaltung, die Erfüllung dieser Pflicht sowohl in zeitlicher, als auch in qualitativer Hinsicht zu überprüfen. Die einer Betriebsprüfung vergleichbaren Befugnisse hatten die Finanzbehörden bisher nur, wenn die mitteilungspflichtige Stelle zugleich auch steuerliche Pflichten für den Stpfl. wahrzunehmen hatte (z. B. Lohnsteuerentrichtungsverfahren durch den Arbeitgeber, Versicherungssteuerentrichtungspflicht durch die Versicherungsunternehmen). Nunmehr kann nach § 93c Abs. 4 AO allein die Übermittlungspflicht zum Gegenstand einer Überprüfung gemacht werden, wobei erwartet werden darf, dass diese Prüfung vorbehaltlich der Zuständigkeit der Finanzbehörde auch insoweit im Zuge einer regulären Betriebsprüfung die persönlichen steuerlichen Umstände der übermittelnden Stelle betreffend erfolgen wird. Die nach § 93c Abs. 4 AO entsprechend anwendbare Vorschrift des § 203a AO enthält in Abs. 3 die Regelung, dass die Befugnisse der Außenprüfung für die von § 93c Abs. 4 AO vorgesehene Überprüfung entsprechend gelten. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Regelung ist erforderlich, weil § 93c Abs. 4 AO nicht der Überprüfung der eigenen steuerlichen Umstände des Geprüften dient.[1]

§ 93c Abs. 4 AO wird verschiedentlich durch Regelung im Einzelsteuergesetz für nicht anwendbar erklärt.[2]

3.1 Gegenstand der Überprüfung

 

Rz. 25

In erster Linie dient die nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Prüfungsbefugnis der Erfüllung der in § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, sowie in Abs. 3 AO auferlegten Pflichten. Hierbei handelt es sich um den unmittelbar im Interesse der Finanzverwaltung geregelten Pflichtenkatalog. Die i. S. d. Stpfl. geregelte Pflicht zur Information über die übermittelten Daten nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO darf ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung sein. Der betroffene Stpfl. muss sich insoweit allein an die mitteilungspflichtige Stelle wenden und die Erfüllung dieser Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis auf zivilrechtlicher Grundlage verfolgen. Allerdings kann in diesem Verhältnis der Übermittlungsanspruch nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem die Übermittlungspflicht nach den Einzelsteuergesetzen reicht. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die übermittelnde Stelle sich vertraglich und ohne Einschränkung zur Datenübermittlung gegenüber dem Stpfl. verpflichtet hat.[1]

 

Rz. 26

Daneben kann nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AO überprüft werden, ob die übermittelnde Stelle den Datensatz entsprechend den amtlichen Vorgaben[2] gebildet hat. Die Einhaltung des amtlich vorgegebenen Datenformates, in dem die zu übermittelnden Daten einzuliefern sind, ist von besonderer Bedeutung, weil nur der richtig zusammengesetzte Datensatz ohne weitere personelle Aufbereitung Eingang in die Risikomanagementsysteme findet, bzw. Gegenstand einer vollautomatischen Steuerfestsetzung oder -änderung sein kann.

 

Rz. 27

Werden im Rahmen der Prüfung Defizite aufgedeckt, wird die Finanzbehörde einerseits auf die Übermittlung berichtigter Datensätze i. S. d. § 93c Abs. 3 AO hinwirken und diese erforderlichenfalls auch mit den Mitteln der §§ 328ff. AO (z. B. Zwangsgeld) erzwingen. Zum anderen kann die Finanzbehörde Haftungsverfahren nach § 72a Abs. 4 AO betreiben, wobei hierzu der Nachweis erforderlich ist, dass Steuern gegen den Stpfl. in zu geringer Höhe festgesetzt worden sind, was bei Übermittlungspflichten, die Besteuerungsgrundlagen enthalten, die zugunsten der Stpfl. wirken, die selten sein wird. Zudem wird der Nachweis der vorsätzlich oder grob fahrlässigen Begehung in großen, arbeitsteilig agierenden Unternehmen, soweit diese zur Datenübermittlung verpflichtet sind, nur schwer zu führen sein.

3.2 Zuständige Finanzbehörde

 

Rz. 28

Nach §§ 93c Abs. 4 S. 1, 203a Abs. 2 AO sind Regelungen zur Zuständigkeit für die Überprüfung vorrangig durch die Einzelsteuergesetze zu treffen. So ist das BZSt. nach § 10 Abs. 2a S. 8 Nr. 1 EStG im Bereich der Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen zuständig. Nach § 41b Abs. 4 EStG haben die BetriebsstättenFÄ der Arbeitgeber[1] die Lohnsteuerübermittlungsverfahren zu überprüfen. Nach § 50 Abs. 3 EStDV ist für die Zuwendungsbestätigungen die Finanzbehörde zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung[2] des Zuwendungsempfängers im Inland befindet. § 15 Abs. 1a des 5. VermBG knüpft die Zuständigkeit für die Überprüfung der Datenübermittlung an die Zuständigkeit für die Prüfung nach dem Einkommen zuständige Stelle. Schließlich weist § 5 Abs. 1 FVG in Einzelfällen dem BZSt. die Überprüfung der nach § 22a Abs. 1 EStG[3] und nach § 10 Abs. 2 S. 3 EStG[4] zu übermittelnden Daten zu.

 

Rz. 29

Findet sich keine gesetzliche Zuständigkeitszuordnung, ordnet § 93c Abs. 5 AO an, dass die für die Entgegennahme der Daten zuständige Ste...

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