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Die mitteilungspflichtige Stelle soll von einer Datenübermittlung absehen, wenn ein Zeitraum von sieben Jahren seit Ablauf des Besteuerungszeitraums vergangen ist. Die Frist orientiert sich an der Festsetzungsfrist von vier Jahren[1] zuzüglich der in § 170 Abs. 2 AO geregelten maximalen Anlaufhemmung von weiteren drei Jahren. Hintergrund dieser Vorschrift ist damit die Sorge der Finanzverwaltung, Daten übermittelt zu bekommen, die in der überwiegenden Mehrzahl, nämlich wenn andere, in § 171 AO genannte Regelungen nicht eingreifen, wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ausgewertet werden können und damit für die Finanzverwaltung wertlos sind. Ausnahmen von diesem Verzicht sind dann denkbar, wenn die Finanzverwaltung rechtzeitig und mit umfassender Wirkung Vorsorge gegen den drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung getroffen hat. Zu denken ist daran, dass eine ganz überwiegende Anzahl von Steuerbescheiden mit einem Vorläufigkeitsvermerk[2] versehen wurde, der das zu übermittelnde Besteuerungsmerkmal umfasst und den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 8 AO bis zum Ablauf eines Jahres nach Entfallen der Ungewissheit, z. B. durch ein klarstellendes Urteil eines Bundesgerichtes, verschiebt. Dass eine oder wenige Steuerfestsetzungen, für die die Datenübermittlung noch Bedeutung haben könnten, noch nicht festsetzungsverjährt sind, stellt keine Ausnahme dar, wegen der auch nach einer Frist von sieben Jahren die Datenübermittlung zu erfolgen hätte.

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