Rz. 78

Neben der gerichtlichen Überprüfung besteht zusätzlich die Möglichkeit, den konkreten Abrufvorgang einer Datenschutzkontrolle zu unterziehen. Denn das BZSt ist nach § 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 4 KWG verpflichtet, bei jedem Kontenabruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen zu protokollieren und die Protokolldaten mindestens 18 Monate aufzubewahren. In diesem Zeitraum können die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine Kontrolle durchführen. Nach BVerfG v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., NJW 2007, 2464 verlangt allerdings die Garantie effektiven Rechtsschutzes[1], diese Normen so auszulegen, dass die Protokolle nicht nur den Datenschutzbeauftragten, sondern auch für gerichtliche Verfahren zur Verfügung zu stellen sind, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit von Stammdatenabrufen überprüfbar ist.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[2] wird in § 93 Abs. 9 S. 4 AO i. V. m. § 32c Abs. 5 AO ab dem 25.5.2018 die zusätzliche Verpflichtung geregelt, im Falle der unterbliebenen Mitteilung nach § 93 Abs. 9 S. 3 AO der zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde den Inhalt der unterbliebenen Mitteilung auf Antrag des Betroffenen zur Verfügung zu stellen, wobei diese Mitteilung keinen Anhaltspunkt auf den Erkenntnisstand der Behörde enthalten darf. Dies soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, das Vorhandensein entsprechender Ausschlussgründe zu überprüfen.

[2] BGBl I 2017, 2541.

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