Rz. 43

Gegen das Auskunftsersuchen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft, § 347 AO. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] erwirkt werden. Dies gilt bei Auskunftsersuchen an andere Personen sowohl für den unmittelbaren Adressaten der Maßnahme als auch für den Beteiligten. § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat insofern drittschützenden Charakter (vgl. Rz. 20). Wird die Einholung einer Drittauskunft vorerst nur angedroht, so stellt dies in Ermangelung der VA-Qualität kein statthaftes Einspruchsziel dar. In diesem Fall ist sowohl die vorbeugende Unterlasssungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich.[2] Erledigt sich die vorbeugende Unterlassungsklage, weil die Finanzbehörde zwischenzeitlich die Drittauskunft eingeholt hat, kommt eine Fortführung der Klage als Feststellungsklage in Betracht. Eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nur im Grundfall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, nicht aber bei der Unterlassungsklage in Betracht.[3] Hierbei werden die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gelten (z. B. Fristen, Vorverfahren) nicht unterlaufen, sodass das erforderliche Feststellungsinteresse nicht durch den gleichwohl statthaften Einspruch gegen die Drittauskunft verdrängt wird. Wird die Vollziehung des Auskunftsersuchens nicht ausgesetzt[4], bleibt es insoweit vollzieh- und erzwingbar. Ergibt die anschließende rechtliche Überprüfung, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen ist, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da in aller Regel die Schwelle der Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichs des Auskunftspflichtigen nicht verletzt worden sein dürfte.[5]

 

Rz. 44

Die Nichterfüllung der Auskunftspflicht unterliegt wie die erteilte Auskunft der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.[6] Diese kann somit u. U. im Fall der Nicht- bzw. Schlechterfüllung im Weg des verminderten Beweismaßes entscheiden.[7] Sie kann die Auskunftserteilung aber auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO erzwingen (Ausnahme: Auskunftsverweigerungsrechte).

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