Rz. 26

Das Auskunftsersuchen muss unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sachaufklärung und der Belange des konkret Verpflichteten ergangen sein und insbes. die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet haben.

Die Behörde kann eine bestimmte Person deshalb nur dann in Anspruch nehmen, wenn

  • deren Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig ist,
  • die Pflichterfüllung für sie möglich,
  • ihre Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.

Vgl. zu diesen Merkmalen im Einzelnen Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 92 AO Rz. 19ff.

 

Rz. 27

Diese allgemeinen Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit liegen auch der bes. Rangfolge des Abs. 1 S. 3 zugrunde. Die primäre Inanspruchnahme des Beteiligten ist grds. das nahe liegendste und das am wenigsten belastende Mittel der Sachaufklärung.

Insgesamt ergibt sich für das Beweisverfahren damit folgende Prüfungsreihenfolge[1], wobei die Beweismittelerhebung auf der nächsthöheren Stufe nur dann als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn auf der niedrigeren Stufe der Sachverhalt nicht zur Überzeugung der Finanzbehörde aufgeklärt werden konnte:

  • Steuererklärung des Beteiligten,
  • weitere Auskünfte des Beteiligten,
  • Vorlage von Urkunden des Beteiligten,
  • Vorlage von Wertsachen durch den Beteiligten,
  • Einnahme des Augenscheins an Einrichtungen des Beteiligten,
  • Auskünfte Dritter,
  • Vorlage von Urkunden durch Dritte,
  • Vorlage von Wertsachen durch Dritte,
  • Einnahme des Augenscheins an Einrichtungen Dritter,
  • Eidesstattliche Versicherung des Beteiligten,
  • Eidliche Vernehmung eines Dritten.

Im Steuerstrafverfahren gilt die Einschränkung des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen nach § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nicht. Entsprechendes gilt für Steuerfahndungsmaßnahmen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) nach § 208a Abs. 2 Satz 2 AO. Für die Verfahren wird seitens des Gesetzgebers unwiderlegbar vermutet, dass eine vorrangig erforderliche Befragung des Stpfl. den Erfolg des (Steuerstraf-)Verfahrens gefährdet.

[1] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 93 Rz. 4.

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