Rz. 22

Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen.

Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Ermittlungsrechts der Behörde. Denn die Ermittlung von Tatsachen, die mangels gesetzlicher Inbezugnahme nicht steuerrelevant sind, ist nicht erforderlich, mithin ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.[1] Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die sich auf die Besteuerung, sei es steuerbegründend, sei es steuermindernd oder -befreiend, auswirken.

 

Rz. 23

Unzulässig ist das Auskunftsersuchen u. a. dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht besteht oder nicht mehr geltend gemacht werden kann.[2] Ist Strafverfolgungs-, nicht aber Festsetzungsverjährung eingetreten, so fehlt es insoweit nicht an der Erheblichkeit[3], da sich das Ergebnis der Beweismittelerhebung noch auswirken kann.

 

Rz. 24

Erheblichkeit setzt ferner voraus, dass ein konkreter Anlass für das Auskunftsersuchen besteht (vgl. Rz. 2f.). § 93 AO begründet daher keine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich allgemeiner Fragebögen, deren Zweck es ist, der Finanzbehörde eine Aufteilung zwischen prüfungswürdigen und prüfungsunwürdigen Stpfl. zu ermöglichen.[4] Entscheidend ist, ob die Behörde die Auskunft als Grundlage für eine aktuell anstehende Behördenentscheidung heranziehen will und der Stpfl. generell zur Mitwirkung verpflichtet ist.[5]

[1] Vgl. § 5 AO.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 AO Rz. 15 m. w. N.
[4] Form des unzulässigen Ausforschungsbeweises; vgl. Niedersächsisches FG v. 2.4.1987, III 48/86, EFG 1987, 473; BFH v. 11.10.1989, I R 101/87, BStBl II 1990, 280; FG Münster v. 13.2.1980, III 33/78 AO, EFG 1980, 517; a. A. FG Baden-Württemberg v. 20.10.1983, III 198/81, EFG 1984, 252.
[5] Vgl. § 90 AO.

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