Rz. 47
§ 90 Abs. 2 S. 3 AO stellt einleitend ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten ab. Die erweiterten Mitwirkungspflichten zielen demnach schwerpunktmäßig darauf ab, Erkenntnisse über im Ausland erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] zu gewinnen. Unter den Begriff "Finanzinstitut" fallen nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowohl Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG als auch Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG.[2] Eine Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen kann aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts jedoch nur im Hinblick auf ein "Kreditinstitut" verlangt werden.[3]
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