Rz. 5

Aufenthalt ist grundsätzlich die körperliche Anwesenheit. Diese muss bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nach S. 1 gegeben sein.[1] Für die Beibehaltung ist jedoch eine ständige körperliche Anwesenheit keine Voraussetzung, da § 9 den gewöhnlichen und nicht einen ständigen Aufenthalt beschreibt.[2] Unterbrechungen sind also möglich.[3] Die Wörter "Aufenthalt" und "verweilen" in § 9 S. 1 AO haben einen übereinstimmenden Inhalt. Ein durch die tatsächliche Anwesenheit des Stpfl. begründeter gewöhnlicher Aufenthalt kann daher auch bei einer kurzfristigen Abwesenheit fortbestehen. Eine Abwesenheit führt erst dann zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn die Abreise nach den äußeren Umständen erkennbar die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am neuen Aufenthaltsort bezweckt.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 9 AO Rz. 4.
[2] BFH v. 27.9.1963, III 186/61, HFR 1964, 442; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 9 AO Rz. 4; s. dazu Deppe, StuW 1982, 332.
[3] Vgl. Rz. 12.

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