Rz. 13

Der Abschluss einer Vorabverständigung wird unter unterschiedliche Bedingungen gestellt, mithilfe derer die zuständige Behörde den Inhalt der Vorabverständigung verfahrensrechtlich durchsetzen kann. Mit der Regelung soll gesetzlich sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde auch zukünftig nur Vorabverständigungsvereinbarungen unterzeichnet, die die für die Umsetzung in inländische Rechtsakte besonders wichtigen Bedingungen enthält. Die Bedingungen müssen dabei in der Vereinbarung enthalten sein.[1]

Nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde unterzeichnet das BZSt die Vorabverständigung mit dem anderen Vertragsstaat nur dann, wenn der Antragsteller

  • dem Inhalt der Vorabverständigung zugestimmt hat und
  • im Geltungsbereich der AO auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend umsetzen.[2]

Aufgrund des Zustimmungserfordernisses hat es also der Antragsteller in der Hand, den Inhalt der Vorabverständigung gegen sich gelten zu lassen oder den Inhalt nicht für sich zu beanspruchen. Verweigert der Antragsteller die Zustimmung, scheitert das Vorabverständigungsverfahren nach § 89a Abs. 3 Satz 6 AO.

Sowohl die positive, als auch die negative Entscheidung des BZSt über die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens stellt einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar, wenngleich bei einer positiven Entscheidung i. d. R. das Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte, sodass ein Einspruch unzulässig wäre.

[1] BR-Drs. 50/21, 91.

4.1 Rechtsbehelfsverzicht (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

 

Rz. 14

Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem anderen Vertragsstaat teilt das BZSt dem Antragsteller den Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 3 Satz 2 mit und setzt dem Antragsteller eine Frist, binnen der dieser die Bedingungen nach Abs. 3 Satz 1 zu erfüllen hat – mithin auch den Ausspruch des Rechtsmittelverzichts. Mangels Regelung stellt die Mitteilung durch das BZSt keinen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt dar[1], sondern ist eine reine Wissenserklärung. In diesem Stadium erzeugt die Vorabverständigungsvereinbarung für den Antragsteller (noch) keine Wirkung, sodass es an einem die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auslösenden Rechtsschutzinteresse fehlt. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Vorabverständigung hat, liegt bei Abschluss einer von der Erwartung des Antragstellers abweichenden Vorabverständigung keine Beschwer vor. Die dem Antragsteller gesetzte Frist ist so zu bemessen, dass dieser die Möglichkeit hat, sich über die steuerlichen Konsequenzen Klarheit zu verschaffen und die Folgen für sein Besteuerungsverfahren zu überdenken.

Für das Vorabverständigungsverfahren wurde von dem Grundsatz, dass ein Rechtsmittelverzicht wirksam erst nach Erhalt des den Verzicht betreffenden Verwaltungsakts ausgesprochen werden kann, eine Ausnahme geschaffen. § 354 Abs. 1b AO[2] lässt den Rechtsmittelverzicht auch schon vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts bezüglich einzelner, genau zu bezeichnender Besteuerungsgrundlagen zu. Entsprechend des gesetzlich in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Umfangs ist auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Steuerbescheide zu verzichten, in denen die Ergebnisse des Vorabverständigungsverfahrens umgesetzt werden. Nicht umfasst von diesem Rechtsmittelverzicht ist der Fall, dass der Inhalt der Vereinbarung unzutreffend umgesetzt wurde, sodass ein Einspruch mit der diesbezüglichen Rüge zulässig bleibt.

Der Verzicht hat schriftlich oder zur Niederschrift an Amtsstelle zu erfolgen, wobei – da keine Urschriftlichkeit gefordert wird – die elektronische Einreichung[3] ausreichend ist. Wird der Verzicht nicht innerhalb der behördlichen Frist erklärt, so scheitert die Vorabverständigung. Da es sich allerdings nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kommt eine Fristverlängerung, ggf. auch nachträglich, in Betracht.

[1] BR-Drs. 50/21, 91.
[2] Ebenfalls eingefügt durch das AbzStEntModG v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.
[3] Z. B. per Mail wie beim Formerfordernis des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO.

4.2 Scheitern der Vorabverständigung (Abs. 3 Sätze 4 bis 6)

 

Rz. 15

Für das Scheitern des Vorabverständigungsverfahrens kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Zunächst nennt das Gesetz in Absatz 3 Satz 4 den Fall, dass die Vorabverständigungsvereinbarung nicht unterzeichnet wird. Dies kann der Fall sein, wenn die zuständige ausländische Behörde das Verfahren nicht einleitet, wozu keine Verpflichtung bzw. kein im Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch besteht. In Betracht kommt auch, dass die Parteien des Vorabverständigungsverfahren nicht zu einer übereinstimmenden Abkommensauslegung kommen können. Da ein Schiedsverfahren nicht vorgesehen ist, scheitern die Verhandlungen endgültig, wenn sich keine Einigung zwischen den beteiligten Staaten herbeiführen lässt. In diesen beiden Fällen wird die ausländische Finanzbehörde die Vorabverständigungsvereinbarung nicht abschließen.[1] Zuletzt kommt der Fa...

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