Rz. 7

Betrifft die Vorabverständigung einen Sachverhalt, der einem Steuerabzugsverfahren (z. B. Kapitalertrags- oder Lohnsteuer) unterliegt, wird diesem besonderen Erhebungsverfahren auch insoweit Rechnung getragen. Da der Vergütungsschuldner (z. B. Depotbank oder Arbeitgeber) mit der Durchführung des Verfahrens belastet ist und ggf. für nicht abgeführte Steuern haftet, wird ihm ein eigenes Antragsrecht eingeräumt.[1] Das davon unabhängige Antragsrecht des Steuerschuldners (z. B. Dividendengläubiger oder Arbeitnehmer) bleibt davon unberührt, sodass eine unabhängige Einleitung in Betracht kommt. Da eine der Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO entsprechende Regelung fehlt, darf wohl davon ausgegangen werden, dass auch eine nachträgliche Beteiligung im Verfahren des jeweils anderen nicht in Betracht kommt.

[1] Vgl. BR-Drs. 50/21, 89.

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