Rz. 3

Im Verhältnis der beiden im Vorabverständigungsverfahren zusammenzuführenden Länder muss ein DBA anwendbar sein, das ein dem Art. 25 OECD-MA entsprechendes Verfahren enthält. Weitere Voraussetzung ist, dass ein sog. DBA-berechtigter Stpfl. im Inland einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellt. Unschädlich ist, wenn der Antrag zusätzlich oder zunächst im ausländischen Staat gestellt wird, solange dieser nur auch Inland anhängig gemacht wird. Der Antrag muss sich auf einen dem DBA unterfallenden Sachverhalt beziehen, der noch nicht verwirklicht ist. Wird das Vorabverständigungsverfahren für einen Dauersachverhalt beantragt, können Sachverhalte, die in einem oder mehreren Veranlagungszeiträumen bereits verwirklicht sein, Gegenstand des Verfahrens sein. Dass das Ergebnis eines Vorabverständigungsverfahrens vergleichbar einer verbindlichen Auskunft nur für zukünftig beginnende Veranlagungszeiträume Geltung beanspruchen kann, ist jedenfalls nicht zwingend, da nach Abs. 6 Satz 2 die Geltung für der Laufzeit der Vorabverständigung vorangehende Zeiträume beantragt werden.[1]

Zuständig für die Einleitung des Verfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 5 Abs. 1 S. Nr. 5 FVG, das zentral für die sog. Außenvertretung der Landesfinanzbehörden zuständig ist. Obgleich die Einleitung nach dem Wortlaut des § 89a Abs. 1 S. 1 AO in das Ermessen des BZSt gestellt ist ("kann einleiten"), darf davon ausgegangen werden, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung stets das Verfahren zu betreiben ist, da das Interesse des Antragstellers, der Gefahr der Doppelbesteuerung in rechtssicherer Weise zu entgehen, kaum eine andere Entscheidung zulassen wird, als die Einleitung des Verfahrens. Hierbei soll der Geltungszeitraum aufgrund der inhärenten Zukunft fünf Jahre nicht überschreiten[2], was Raum für eine regelmäßige Überprüfung des Inhalts der Vorabverständigung bietet. Anders mag die Ermessensentscheidung in Fällen aussehen, in denen es dem Antragsteller über die Doppelbesteuerung hinaus um schlichte Steuervermeidung geht oder er Mitwirkungsbeitrag verweigert.[3]

Erwägt das BZSt, das Verfahren nicht einzuleiten, wäre aber der Antragsteller nach § 91 Abs. 1 AO vor der für ihn nachteiligen Entscheidung stets anzuhören.

Zusätzlich muss der Antragssteller sich auf das Abkommen berufen können. Dies kann er nur, wenn er im Geltungsbereich des DBA, mithin in einem der beiden oder gar in beiden Abkommensstaaten i. S. d. Art. 1 Abs. 1 OECD-MA ansässig ist.[4] Natürliche Personen müssen dementsprechend ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Staaten unterhalten. Bei Gesellschaften ist der Sitz der Geschäftsleitung[5] maßgebend. Entscheidend ist jedoch, dass die Gesellschaft von einem der beiden Staaten als Steuersubjekt anerkannt wird. Anderenfalls wäre die Beteiligten antragsbefugt.[6]

[1] Flüchter, ISR 2021, 338.
[2] BR-Drs. 50/21, 89.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/ FGO, § 89a AO Rz. 22.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 10.
[6] Häck, in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 19.117.

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