Rz. 72

Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen.

Zum anderen hat die Weitergabe der analytisch erworbenen Erkenntnisse auch an die für die strafrechtliche Verfolgung oder Ermittlung der Einzelfälle nach § 208 AO nach §§ 386 ff. AO i. V. m. den zu § 387 Abs. 2 AO ergangenen Rechtsverordnungen sachlich und örtlich zuständigen FÄ (vgl. Rz. 42f.) zu erfolgen, soweit sich für diese aus den Auswertungen Ermittlungsansätze ergeben haben. Die Datenweitergabe zur Ermittlung in den betroffenen Einzelfällen wird dabei länderbezogen durch die jeweilige nach § 88b AO zuständige Stelle erfolgen.

[1] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88b AO Rz. 9.

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