Rz. 18

Eine Verwendung ist nach § 88a S. 2 AO nur für Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO zulässig. Die Daten dürfen entsprechend dieser Ausschließlichkeit der Zweckbestimmung im Wesentlichen nur für Besteuerungs-, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden. Dies umfasst aber nicht nur das Festsetzungs-, sondern auch das Erhebungsverfahren, so dass z. B. auch die Verwertung zu Vollstreckungszwecken, etwa zur Kontenpfändung eine i. S. d. § 88a Abs. 2 AO zulässige Verwendung darstellt.[1]

 

Rz. 19

Eine zulässige Verwendung liegt auch in einer Weiterleitung der in den Dateisystemen gesammelten Daten als Kontrollmitteilungen an die jeweils zuständigen FÄ.[2] Darin liegt gerade der behördeninterne Verifikationszweck der Datensammlungen.[3]

 

Rz. 20

Eine Offenbarung der gesammelten geschützten Daten in nicht anonymisierter oder pseudonymisierter Form nach § 30 Abs. 4 Nr. 2b ff. AO wäre dagegen nicht zulässig.[4] Diese Einschränkung gilt nicht nur für die Sammlungsergebnisse, sondern auch für jeden einzelnen Datensatz.[5] Trotz des lediglich deklaratorischen Charakters der Norm (vgl. Rz. 3) trifft der Gesetzgeber mit dieser Zweckbestimmung die Grundlage für einen darüber hinausgehenden negativen Regelungsbereich. So sind die Verwendungen der gesammelten Daten in nicht anonymisierter oder pseudonymisierter Form auch nicht für Prognosen über das zukünftige Steueraufkommen, gesetzesbegleitende Prognosen oder für längerfristige Finanzierungsplanung o. ä. zulässig.[6] § 88a AO wirkt hier wegen der ausschließlichen Verwendungsbeschränkung gegenüber den Öffnungsnormen des § 30 Abs. 4 Nr. 2b ff. AO als lex spezialis. Die abweichende Auffassung[7] widerspricht Wortlaut und Wesen der Norm als einer datenschutzrechtlichen Sicherstellung. Allerdings ist es dem nationalen Gesetzgeber oder dem Verordnungsgeber der EU möglich, über Rechtssetzungen i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 bzw. 2a AO seinerseits Regelungen zu treffen, die ihrerseits als lex specialis zu § 88a AO ergänzende Verwendungszwecke der in den Dateisystemen gespeicherten Daten regeln.

Zudem wird die eigenständige originäre Sammlung und Verarbeitung vorhandener geschützter Daten nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 30 Abs. 4 Nr. 2ff. AO etwa auch i. V. m. §§ 31ff. AO durch die dem speziellen Sammlungszweck dienende Regelung des § 88a AO nicht berührt und bleibt im dort jeweils geregelten Rahmen zulässig.[8]

Rz. 21 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88a AO Rz. 7; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88a AO Rz. 9.
[2] Niewerth, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 88a AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88a AO Rz. 7; einschränkend Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88a AO Rz. 9; vgl. zur Sammlung der dazu nutzbaren Daten auch Rz. 10.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88a AO Rz. 7.
[4] Vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88a AO Rz. 7; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88a AO Rz. 6.
[5] So auch Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 88a Rz. 5; a. A. Helmschrott/Eberhart, DStR 1994, 481, 483.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 88a AO Rz. 24.
[7] Helmschrott/Eberhart, DStR 1994, 481, 483.
[8] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 88a AO Rz. 10.

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