Rz. 12

Die in § 87c AO geregelten Pflichten des Herstellers eines nicht amtlichen Datenverarbeitungsprogramms gelten nach Art. 97 § 27 Abs. 1 S. 1 EGAO für nach dem 31.12.2016 übermittelte Daten, gleich, ob die Übermittlung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig erfolgte. In Fällen, in denen die Daten zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt wurden, sieht Art. 97 § 27 Abs. 1 S. 2 EGAO die Weitergeltung der alten Rechtslage[1] vor. Damit aber hängt der Pflichtenumfang für den Hersteller davon ab, wann der Stpfl. das Produkt erwirbt bzw. zu welchem Zeitpunkt er es für die Datenübermittlung nutzt.

[1] § 150 Abs. 6 u. 7 AO i. V. m. §§ 3 u. 4 StDÜV.

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