Rz. 11

Werden Fehler festgestellt, so haben die Finanzbehörden die Hersteller unverzüglich zur Nachbesserung aufzufordern. Kann der Fehler nicht beseitigt werden, so ist der Hersteller zur Ablösung, also zur Einstellung des Vertriebs, verpflichtet. Den Hersteller trifft, jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes, keine Verpflichtung zur Information gegenüber dem Verbraucher, geschweige denn eines Rückrufs des fehlerbehafteten Produktes. Dies hätte umso mehr Sinn gemacht, als die Finanzverwaltung mit den dazugehörenden Hersteller-Identifikationsnummern[1] versehene Datensätze nur dann an der Schnittstelle zurückweist, wenn eine Nachbesserung oder Ablösung durch den Hersteller nicht vorgenommen wird. Da eine Fehlerbehebung naturgemäß nur die zukünftig in den Umlauf gebrachten Produkte betreffen kann, bleiben die vor der Fehlerbehebung bereits veräußerten Produkte im Besitz des Verbrauchers, der ohne Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit und damit gutgläubig in Bezug auf die festgestellten und gerügten Fehler mit dem Produkt seine Steuererklärung abgibt.

[1] Vgl. Rz. 5.

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