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Gerade im hochautomatisierten Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren wegen der relativ häufigen Übermittlungsanlässe im Voranmeldungsverfahren und dem geringen personellen Arbeitsanteil stehen die Finanzverwaltung der Länder unter Druck, die elektronische Übermittlung durchzusetzen. Mit der Einführung der E-Bilanz[1] steigt die Quote der elektronisch übermittelten Ertragssteuererklärung kontinuierlich an. Allerdings sind die Länder bei der Durchsetzung der elektronischen Übermittlung unterschiedlich konsequent eingedenk des hohen Aufwandes, der die Durchsetzung im Einzelfall mit sich brächte. Während die Auferlegung von Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO und die Festsetzung eines Verspätungszuschlages trotz rechtzeitiger Einreichung der papiernen Steuererklärung zulässig ist, wäre eine abweichend von den erklärten Werten vorgenommene Schätzung nach § 162 AO wohl unzulässig, da die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen – wenn auch im unzutreffenden Medium – so doch zuverlässig ermitteln kann, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schätzung nicht vorliegen werden. Der Druck auf die Länder, die elektronische Einreichung der Steuererklärung zu erzwingen, wird mit Blick auf die immer besser ertüchtigten Risikomanagementsysteme[2] und unter dem Einspardruck immer größer werdenden Zwang, personelle Ressourcen nur noch auf fiskalisch bedeutsamen Arbeitsfeldern einzusetzen, in Zukunft stetig steigen.

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