Rz. 5

§ 87b Abs. 1 AO gibt den nicht abschließend aufgezählten Anwendungsbereich vor. Insoweit die elektronische Übermittlung im Gesetz vorgesehen ist[1] oder zur freiwilligen Verwendung angeboten wird[2], muss die Übermittlung nach einem einheitlich vorgegebenen Datenformat über eine amtlich definierte technische Schnittstelle erfolgen. Durch diese Vereinheitlichung soll einerseits die Klarheit hinsichtlich der technischen Anforderungen eines ordnungsgemäß eingelieferten Datensatzes geschaffen und andererseits durch eine Vereinheitlichung der Bearbeitungsroutinen die technische Verarbeitung aufseiten der Verwaltung verbessert werden. Allerdings geht der neue § 87b AO über den Anwendungsbereich der Regelungen aus der StDÜV hinaus, da er neben den in § 60 EStDV einzureichenden Unterlagen zur Steuererklärung auch sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten umfasst.[3] Ob hiermit die begleitenden Belege, Erläuterungen und Berechnungen gemeint sind, bleibt fraglich. Jedenfalls wird die technische Umsetzung noch einige Zeit auf sich warten lassen. Unbestritten hat die Steuerverwaltung ein immer stärker steigendes Interesse daran, dass Erklärungen und erklärungsbegleitende Unterlagen die Steuerverwaltung auf elektronischem Weg erreichen, da die technische Verarbeitung der Erklärungsdaten Eingangsvoraussetzung für die ausschließlich automationsgestützte Steuerfestsetzung ist.[4] Nicht zuletzt sind nur elektronisch eingelieferte Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems[5] vollautomatisch auf ihre Prüfungswürdigkeit hin untersuchbar. Jede auf herkömmlichem Papierweg oder unter Missachtung des vorgegebenen Datensatzes eingereichte Erklärung macht personellen Prüfungsaufwand erforderlich, will man diese Erklärung nicht gänzlich ignorieren.

Um das gestiegene Interesse zu befriedigen, greifen die Steuerverwaltungen der Länder mitunter zu unorthodoxen Methoden. So gibt die Steuerverwaltung NRW im Falle einer Registrierung zum Zwecke der elektronischen Abgabe der Steuererklärung zwei Monate länger Zeit für die Abgabe der Steuererklärung.[6]

 

Rz. 6

Von der Regelung ausgenommen sind die nachfolgend genannten Übermittlungsanlässe[7]:

  • die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z. B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung;
  • die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z. B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz);
  • die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und
  • sonstige explizit ausgenommene Übermittlungen (insbesondere die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) sowie die Übermittlung von Verbrauchsteuerdaten).
 

Rz. 7

Die elektronische Übermittlung hat, um gegenüber der herkömmlichen Übermittlung der Steuererklärung in Papier gleichwertig zu sein, folgende Funktionen zu erfüllen[8]:

  • Authentizität: Die übermittelten Daten müssen dem betreffenden Stpfl. eindeutig zugeordnet werden, um Grundlage für eine gegen ihn zu richtende Verwaltungsentscheidung zu sein.
  • Integrität: Der bei der Steuerverwaltung eingehende Datensatz hat demjenigen zu entsprechen, den der Datenübermittler freigegeben und abgesandt hat.
  • Vertraulichkeit: Zum einen wird sichergestellt, dass die Daten vom vorgesehenen Adressaten ausschließlich ausgelesen werden können. Zum anderen werden die Daten auf ihrem Übermittlungsweg gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt.

Entsprechend den Vorgaben in § 87a AO und den Landes- und Bundesdatenschutzgesetzen ist für die elektronische Übermittlung ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes Verfahren zu verwenden. Ob die eingesetzten Verfahren diesen Anforderungen entsprechen, beurteilt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens. Das aktuell eingesetzte Verfahren Elster hat das entsprechende Zertifikat erhalten.

[1] Vgl. z. B. § 25 Abs. 4 EStG.
[2] Vgl. z. B. § 80a AO.
[3] Vetten, NWB 41/2016, 3105.
[5] Näheres bei § 88 AO.
[6] Pressemitteilung des FM NRW v. 11.5.2016.

2.1 Bestimmung der Datensätze

 

Rz. 8

Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmung der zu übermittelnden Datensätze gemacht. So z. B.:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind die Inhalte der zu übermittelnden Datensätze in § 93c AO v...

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