Rz. 9

Ein Amtsträger[1] darf nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO nicht an einem Verfahren mitwirken[2], wenn er Vertreter des Beteiligten[3] bzw. des unmittelbar Bevor- oder Benachteiligten[4] ist. Es genügt für das Mitwirkungsverbot allein die rechtliche Stellung, auch wenn der Amtsträger im konkreten Verwaltungsverfahren in dieser Eigenschaft nicht tätig geworden ist.

Die Vertreterstellung kann als gesetzliche Vertretung[5] oder auch durch Vollmacht als Bevollmächtigter[6] begründet sein[7]. Nicht ausreichend ist die Stellung als Empfangsbevollmächtigter nach § 123 AO[8].

[2] Rz. 3.
[3] Rz. 2.
[7] Rz. 11.
[8] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 7; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 50; a. A. Wünsch, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 82 AO Rz. 16.

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