Rz. 9
Ein Amtsträger[1] darf nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO nicht an einem Verfahren mitwirken[2], wenn er Vertreter des Beteiligten[3] bzw. des unmittelbar Bevor- oder Benachteiligten[4] ist. Es genügt für das Mitwirkungsverbot allein die rechtliche Stellung, auch wenn der Amtsträger im konkreten Verwaltungsverfahren in dieser Eigenschaft nicht tätig geworden ist.
Die Vertreterstellung kann als gesetzliche Vertretung[5] oder auch durch Vollmacht als Bevollmächtigter[6] begründet sein[7]. Nicht ausreichend ist die Stellung als Empfangsbevollmächtigter nach § 123 AO[8].
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