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Geschäftsmäßige Hilfeleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig und in Wiederholungsabsicht erfolgt.[1] Hierbei ist es nach § 2 S. 2 StBerG unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lediglich die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige ist nach § 6 Nr. 2 StBerG nicht unbefugt.
Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbstständige, wiederholte – zumindest in Wiederholungsabsicht erfolgende – Tätigkeit. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn sie auf eigene Verantwortung und für eigene Rechnung ausgeübt wird.[2]
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