Rz. 59

Der Beistand wird durch den Beteiligten in die Verhandlung eingeführt. Der Beteiligte muss mit diesem erscheinen, d. h. der Beistand kann stets nur in Gegenwart des Beteiligten handeln. § 80 Abs. 6 S. 1 AO schließt die zusätzliche Gegenwart eines Bevollmächtigten nicht aus. Der Beteiligte kann eine Unterbrechung der Verhandlung und die Hinzuziehung eines Beistands immer dann verlangen, wenn in der Verhandlung überraschend ein ihm unbekannter Verfahrensgegenstand erörtert werden soll und durch eine Unterbrechung das Verhandlungsziel nicht gefährdet wird.[1]

 

Rz. 60

Der Beistand legitimiert sich dadurch, dass ihm der gleichzeitig anwesende Beteiligte gestattet, für ihn das Wort zu ergreifen und seinen Vortrag billigt.[2] Das von dem Beistand in der Verhandlung oder Besprechung Vorgetragene gilt dann als von dem Beteiligten vorgebracht. Die Unterstützung kann sich jedoch darüber hinaus gleichermaßen auf den mündlichen wie schriftlichen Vortrag beziehen.[3] Soweit der Beteiligte beim schriftlichen Vortrag unterstützt wird, kommt dies insbesondere durch die Formulierung von Schriftsätzen in Betracht, die der Beteiligte als eigenen Schriftsatz unterschreibt. Der Beistand artikuliert jeweils aber nur den Willen des Beteiligten, indem er bei einer in der Verhandlung oder Besprechung abgegebenen schriftlichen Erklärung als "Schreibhilfe" bzw. bei einer mündlichen Erklärung als "Sprachrohr" fungiert. Der Beistand kann also keine Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen.[4]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 50.
[2] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 79.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 49a; a. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 246; a. A. Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 81.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 247.

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