Rz. 6

Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vertretenen. Er nimmt die Willensbildung und die Handlungen für den Vertretenen vor. Das Verhalten des Vertreters – ein wirksames Vertretungsverhältnis vorausgesetzt – wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.[1] Die Rechtsfolgen des Vertreterverhaltens treten unmittelbar in der Person des Beteiligten ein, auch wenn dieser möglicherweise einen – allerdings nicht artikulierten – abweichenden Willen hatte.[2]

Die Zurechnung des Vertreterverhaltens erstreckt sich auch auf das schuldhafte Verhalten des Bevollmächtigten. Ein Verschulden des Bevollmächtigten muss sich der vertretene Beteiligte daher wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

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