Rz. 34
Juristische Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln.[1] Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich nach materiellem Recht. Für die inländischen Gesellschaftsformen, wie bspw. der AG, dem eingetragenen Verein, der Genossenschaft oder die eingetragene Stiftung ist dies der Vorstand; für die GmbH der Geschäftsführer. Neben dem gesetzlichen Vertreter ist ein besonders Beauftragter, wie der Prokurist, nicht zur Vertretung berufen.[2]
Rz. 35 einstweilen frei
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