Rz. 30

Die Grundsätze zur Betreuung gelten ebenfalls für die sog. Pflegschaft. Die Pflegschaft bezeichnet eine Unterform der Vormundschaft. Während sich die Vormundschaft jedoch auf sämtliche Angelegenheiten einer fürsorgebedürftigen Person erstreckt, übernimmt der i. d. R. vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Pfleger nur einzelne Teilbereiche eigenverantwortlich für seinen Pflegebefohlenen.

 
Praxis-Beispiel

Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger für solche Angelegenheiten beigeordnet, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind. Dies ist beispielsweise in einem Interessenkonflikt der Fall, etwa wenn die Eltern mit ihrem minderjährigen Kind ein Rechtsgeschäft abschließen wollen.

 

Rz. 30a

Bei Anordnung der Pflegschaft schränkt die Pflegerbestellung nach § 79 AO Abs. 3 i. V. m. § 53 ZPO die Verfahrenshandlungsfähigkeit des Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein. Die Handlungsunfähigkeit ist nach den §§ 1918 Abs. 3, 1919 BGB für die Dauer der Vertreterbestellung gegeben.[1]

[1] Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 16 VwVfG, Rz. 11.

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