Rz. 17

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Beschränkt geschäftsfähige Personen sind grds. verfahrensunfähig. Wenn und soweit nicht ausnahmsweise eine partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben ist, sind Verfahrenshandlungen eines Minderjährigen daher stets unwirksam. Beschränkt Geschäftsfähige können somit weder mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter wirksam handeln, noch wirksam einen Steuerverwaltungsakt entgegennehmen, selbst wenn dieser einen lediglich rechtlichen Vorteil generieren würde.[1]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 44; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 21.

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