Rz. 15

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 AO sollen diese steuerlichen Mitwirkungspflichten kein Steuerpflichtverhältnis begründen. Diese missverständliche Formulierung[1] muss dahingehend interpretiert werden, dass der Träger steuerlicher Mitwirkungspflichten nicht in das Steuerpflichtverhältnis, an dessen Gestaltung er mitzuwirken hat, einbezogen wird. § 33 Abs. 2 AO besagt nicht, dass das zwischen dem Mitwirkungspflichtigen und der Finanzbehörde bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis kein Steuerpflichtverhältnis ist. Übertragen auf das Verwaltungsverfahren bedeutet diese Regelung, dass die Träger steuerlicher Mitwirkungspflichten nicht Beteiligte an dem fremden Besteuerungsverfahren werden. Sie sind hier "andere Personen" i. S. v. § 93 AO. "Andere Person" ist z. B. entsprechend § 33 Abs. 2 AO und § 13 Abs. 3 VwVfG, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu geben[2], Urkunden vorzulegen[3], ein Sachverständigengutachten zu erstellen[4], das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- oder Betriebsräumen zu gestatten[5] oder in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[6] Dies ist zwar in § 33 Abs. 2 AO nicht ausdrücklich erwähnt, hat jedoch nach dem Rechtsgedanken dieser Ausnahmebestimmung entsprechend zu gelten.

Mit den genannten Bestimmungen werden den Adressaten Dienstleistungs- oder Duldungspflichten auferlegt, durch deren Erfüllung der Adressat dieser Vorschriften die Finanzbehörde bei der Ermittlung[7] in einer anderen Steuersache unterstützt. Es handelt sich bei diesen Pflichten, obgleich durch Steuergesetz auferlegt, nicht um spezifisch steuerliche, sondern um allgemeine verfahrensrechtliche Pflichten. Diese steuerverfahrensrechtlichen Nebenpflichten sollen nicht zu einer Beteiligtenstellung in dem fremden Besteuerungsverfahren (Hauptverfahren) führen, begründen aber regelmäßig gleichwohl eine Beteiligtenstellung im eigenen Besteuerungsverfahren (Verwaltungsnebenverfahren).

 

Rz. 16

Die rein verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten in einem fremden Besteuerungsverfahren werden regelmäßig ebenfalls durch einen Verwaltungsakt[8] konkretisiert. Die Mitwirkungspflichtigen sind somit nach dem Wortlaut des § 78 Nr. 2 AO Beteiligte, die auf diese Weise eine Beteiligtenstellung erlangen. Diese bezieht sich aber nicht auf das Verwaltungsverfahren, für das die Mitwirkungspflicht besteht, also auf das fremde Besteuerungsverfahren, sondern nur auf das "eigene" Verwaltungsverfahren, in dem eine Regelung über die "eigene" steuerliche Mitwirkungspflicht getroffen wird. Die Beteiligtenstellung des Mitwirkungspflichtigen betrifft also nur das von dem "Verwaltungshauptverfahren" getrennt zu betrachtende Verwaltungsverfahren über die Gestaltung und Ausübung der steuerlichen Mitwirkungspflicht.[9] Auch dieses "Verwaltungsnebenverfahren" betrifft steuerliche Pflichten und damit ein Steuerpflichtverhältnis im materiellen Sinn. Es ist damit ein Verfahren in Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO.

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