Rz. 12

Die Rechtsstellung als Verfahrensrechtssubjekt ist unabhängig von der Rechtsstellung als Steuerrechtssubjekt bzw. Stpfl. Sie entsteht kraft Gesetzes dadurch, dass der Beteiligte als Antragsteller, Antragsgegner, Adressat des Verwaltungsakts oder Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrags von der Behörde in das Verwaltungsverfahren einbezogen wird. Mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens[1], also sobald die Voraussetzungen des § 78 AO erfüllt sind, ist die Rechtsstellung begründet.[2] § 78 AO trifft insoweit eine abschließende Regelung.[3] Die Beteiligtenstellung ist die rechtliche Folge der Tatbestandserfüllung. Ist der Tatbestand des § 78 AO nicht erfüllt, wird die Beteiligtenstellung nicht begründet.

Zur Begründung der Beteiligtenstellung bedarf es regelmäßig also keiner besonderen Verfahrenshandlung seitens der Finanzbehörde, eine förmliche "Einleitung" des Verwaltungsverfahrens erfolgt nicht.[4] Die Beteiligtenstellung kann demgemäß bereits dann begründet sein, wenn z. B. der potenzielle Adressat des zu erlassenden Verwaltungsakts von der vorbereitenden Verwaltungstätigkeit keine Kenntnis hat.

[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 10; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 51.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 AO Rz. 6; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 41; s. a. Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 11, Rz. 11.
[4] Anders z. B. für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach den §§ 397, 410 Nr. 6 AO.

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