Rz. 7

Der Begriff des Beteiligten nach § 78 AO wird nicht konsequent genutzt. So wird beispielsweise in §§ 19, 33 Abs. 2, 91 Abs. 1 AO auch für Verfahrensfragen auf den materiellen Begriff des Stpfl. zurückgegriffen.

 

Rz. 8

Für einzelne Verfahrensabschnitte sind die Beteiligten zudem gesondert bezeichnet oder bestimmt:[1]

  • § 183 Abs. 1 AO – Feststellungsbeteiligte
  • § 186 AO – Beteiligte am Zerlegungsverfahren
  • § 253 AO – Vollstreckungsschuldner als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen (§ 249 AO)
  • § 328 AO – Pflichtige als Beteiligte am Vollstreckungsverfahren wegen steuerlicher Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten
  • § 359 AO – Beteiligte am Einspruchsverfahren

Wer in einem Verfahrensabschnitt Beteiligter ist, braucht in einem anderen Verfahrensabschnitt nicht notwendig auch Beteiligter zu sein, wenn hier die Beteiligtenstellung an andere Kriterien geknüpft ist. So kann jemand z. B. als Einspruchsführer[2] am finanzbehördlichen Einspruchsverfahren beteiligt sein, obgleich er nicht Adressat des erlassenen Verwaltungsakts und damit nicht Beteiligter am Steuerfestsetzungsverfahren war.[3]

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