Rz. 17

Die Sachhaftung wird durch Anordnung der Verwertung gem. § 327 S. 3 AO geltend gemacht. Die Verwertungsanordnung setzt voraus, dass das Verwertungsrecht besteht. Das Verwertungsrecht ist unabhängig von der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist weder Voraussetzung für die Verwertung noch löst sie das Verwertungsrecht aus. Erfolgt eine Beschlagnahme vor Entstehung der Steuerschuld[1], so gibt sie nur ein Sicherungsrecht. Erst mit der Festsetzung des entstandenen Steueranspruchs konkretisiert sich der Sachhaftungsanspruch zum Verwertungsrecht. Das Verwertungsrecht endet mit Erlöschen des Anspruchs.

 

Rz. 18

Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Verwertung der Waren liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde. Die Verwertung darf jedoch erst erfolgen, wenn dem Eigentümer der haftenden Sache die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.[2]

 

Rz. 19

Gegen die Verwertungsanordnung ist der Einspruch gegeben.

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