Rz. 18

Nehmen Sportler an der sportlichen Veranstaltung teil, die nicht Sportler des Vereins sind, dessen Steuerbegünstigung infrage steht, gelten nach § 67a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO ähnliche Grundsätze. Zu den Begriffen "Sportler" und "sportliche Veranstaltung" vgl. Rz. 4, 5.

Steuerschädlich für den veranstaltenden Verein ist danach nur die Teilnahme von "anderen" Sportlern, die für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem veranstaltenden Verein oder in Zusammenwirken mit dem veranstaltenden Verein eine Vergütung oder andere Vorteile erhalten. Nicht schädlich ist danach die Teilnahme von Sportlern, die für ihre sportliche Betätigung (wenn auch nicht für die Teilnahme an der Veranstaltung) oder für Werbetätigkeiten Vergütungen erhalten.

"Für die Teilnahme" an der Veranstaltung werden die Vergütung bzw. andere Vorteile gewährt, wenn sie die Form einer Gegenleistung für die Teilnahme des Sportlers haben, also gewährt werden, um den Sportler zur Teilnahme zu bewegen, und der Sportler deshalb teilnimmt, um die Vergütung zu erhalten (gegenseitiges Austauschverhältnis).

Zum Begriff der Vergütung und der anderen Vorteile vgl. Rz. 13 f.

 

Rz. 19

Die Vergütung bzw. die anderen Vorteile sind nur schädlich, wenn sie von dem veranstaltenden Verein bzw. im Zusammenwirken mit dem Verein von einem Dritten gewährt werden. "Zusammenwirken" bedeutet mehr als Kenntnis oder Wissen und Wollen des Vereins; der Verein muss, über die bloße Kenntniserlangung und passive, wenn auch vielleicht zustimmende Duldung der Vorteilsgewährung hinaus, aktiv mit dem Dritten bei der Vorteilsgewährung zusammenwirken. Ein solches Zusammenwirken kann etwa bestehen in der aktiven Beeinflussung des Dritten, die Vorteile zu gewähren, in einer Anregung an den Dritten, im Herstellen der Verbindung zwischen Sportler und Dritten, aber auch in der Teilnahme an der Abwicklung der Vorteilsgewährung, z. B. in der Entgegennahme der Vergütung und dem Weiterleiten an den Sportler.

Das Zusammenwirken muss dem Verein zurechenbar sein, d. h. durch seine Organe oder seine Beauftragten erfolgen. Das Handeln eines Vereinsmitglieds, das nicht im Auftrag des Vereins erfolgt, schadet nur, wenn der Verein hiervon billigend Kenntnis hat, sich also bei Kenntnis hiervon nicht distanziert.

 

Rz. 20

Nimmt ein Sportler an der Veranstaltung teil, dem Vorteile durch einen Dritten ohne Zusammenwirken durch den veranstaltenden Verein gewährt werden, beeinträchtigt dies die Einordnung der Veranstaltung als steuerfreien Zweckbetrieb nicht.

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